Genau diese Frage stellte sich 2013, als es eine heftige Diskussion über Copyrights und deren Verletzung ging. Mit dabei war Leslie S. Klinger, der in die Schlacht zog! Und natürlich sind die Sherlock Holmes Fans auch mit dabei!

Die Schlacht um Sherlock Holmes.

Es geht in dieser Schlacht um den bekanntesten Detektiv der Welt. Er ist sozusagen das Opfer, was zwischen den Fronten steht. Auf der einen Seiten kämpfen die zahlreichen Sherlock-Holmes-Fans (mit Leslie S. Klinger) und die Nachfahren von Conan Doyle.

Leslie S. Klinger wird jedem Sherlock-Holmes-Fan durch seine kommentierten Bände The New Annotated Sherlock Holmes bekannt sein. Sozusagen die neue Version von The Annotated Sherlock Holmes von Baring-Gould. Als Jurist kennt er sich mit juristischen Verfahren aus.

Die Nachfahren von Conan Doyle fordern rechtliche Gebühren, damit Autoren und Fans den Detektiv Sherlock Holmes mit seiner dazugehörigen Welt benutzen dürfen. Nun gibt es die Abenteuer bereits einige Jahrzehnte und man könnte meinen, dass die Rechte dazu abgelaufen sind. Dies gilt in den USA für die meisten Abenteuer tatsächlich.

Copyright in den USA

Sir Arthur Conan Doyle

1978 wurde wohl ein sogenanntes life-plus model ins Leben geschafft, bei der alle Werke ab 1978 Ablaufdatum von 70 Jahren bekommen. Alle Werke, die aber von 1923-1977 erschienen sind, bleiben bei der alten Regelung von 95 Jahren.

Wenn der geneigte Sherlock Holmes Fan nun rechnet, so betrifft das in den USA nur eine Kollektion. Zehn Geschichten aus The Case-Book of Sherlock Holmes, die nach dem 01. Januar 2023 rechtlich verfallen.

Jetzt wurden aber im Zuge dieser Anschuldigungen und der Schlacht um das Recht im Jahre 2013 von Leslie S. Klinger auch weitere Dinge angesprochen. Es wurde weiterhin diskutiert, dass man auch Kennzeichen und Merkmale von Sherlock Holmes rechtlich absichern wollte. Aber wo wird da die Grenze gezogen, da die meisten Abenteuer bereits in der public domain sind?

In dem Artikel aus The Economist hat ein Experte auf dem Gebiet folgendes dazu gesagt:

“Let’s imagine that the fact that Holmes plays the violin was included for the first time in one of the copyrighted stories,” he says via e-mail, “then it can’t be included in any new story that draws on the public domain versions.”

Es wäre also total unvorstellbar, dass man gewisse Eigenschaften, Gegenstände und Rituale auch rechtlich bezahlen muss, da vieles ja auch schon in früheren Kollektionen eingeführt wurde.

Große Filmemacher und kleine Fans.

Da die rechtliche Lage immer noch nicht ganz eindeutig ist, haben die großen Filmemacher (z.B. von Guy Ritchie’s Sherlock Holmes oder auch BBC’s Sherlock) auf Nummer sicher eine Gebühr an das Estate gezahlt, um eventuellen Streitereien aus dem Weg zu gehen.

Aber auch viele Sherlock Holmes Fans, die in bekannten Pastiches versucht haben, den Detektiv nachzuahmen haben bis heute auch nichts gehört und mussten nichts zahlen.

Ich finde es leider schade, dass diese Lage rechtlich immer noch nicht eindeutig ist. Natürlich verstehe ich die Seite des Estates, die mit der Marke Sherlock Holmes Geld verdienen wollen, aber irgendwo sollte dann eine klare Grenze herrschen um Sicherheit zu garantieren.


Quellen:


Zu weiteren SherlockSundays geht es hier.

 

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